VEREINSSATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen “Kriseninterventionsteam Wesermarsch“, nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Verein verwendet im Geschäftsverkehr gleichberechtigt die Kurzform "kit Wesermarsch“.
1.2
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist 26919 Brake.
1.3
Der Verein führt das Logo nach Anlage 1
1.4
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2
Unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung und Verbesserung der Situation von psychisch traumatisierten Menschen.
2.3
Der Satzungszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- die Organisation und Durchführung eines Mobilen Hilfsdienstes für psychisch traumatisierte Menschen als Kriseninterventionsteam (kit) und Stressbewältigung bei Einsatzkräften (SbE),
- den Aufbau einer Rund-um-die-Uhr-Versorgung hierzu innerhalb des Landkreises Wesermarsch, die Einrichtung und den Betrieb von drei Standorten mit Kriseninterventionsteams: nördliche Wesermarsch, mittlere Wesermarsch und südliche Wesermarsch, sowie eines kit-Einsatznachsorge-Teams (CISM, Stressverarbeitung nach belastenden
Einsätzen durch Einsatznachsorge) als „Hilfe für Helfer“.
- die Durchführung und Finanzierung von zertifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Vereinsmitgliedern zu Kriseninterventionsteam-Mitarbeitern in den MHD-Schulungszentren Nellinghof/Regensburg
- die Durchführung und Finanzierung von weiteren Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinsziels,
- die Zusammenarbeit mit Organisationen und Verbänden,
- Information der Medien und der breiten Öffentlichkeit,
- die Sicherstellung einer regelmäßigen und professionellen Supervision der Kriseninterventionsteam-Mitarbeiter,
- Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gebiet der Krisenintervention im Rahmen
seiner Möglichkeiten,
- die Errichtung eines "Trauertreff Sonnenblume", einer Einrichtung, welche die Trauerbewältigung nach Verlust eines nahe stehenden Menschen und unabhängig von
Nationalität und Glaubenszugehörigkeit Raum und Zeit gewährt; die Einrichtung erhält das in der
Anlage 2 zur Satzung aufgeführte Logo,
- die Mobilisierung von Spenden- und Fördergeldern zur Erreichung der vorgenannten Ziele.
2.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch Mobilisierung von Spenden, öffentlichen
Förderungsmitteln, sonstigen Mitteln sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen der
Abgabenverordnung festgelegten Vereinsmittel.
2.5
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.7
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe
mitzuteilen.
3.3
Das Mindest-Eintrittsalter ist 23 Jahre.
3.4
Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Nationalität, Religion oder die Zugehörigkeit zu einer
Hilfsorganisation gebunden.
3.5
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
3.6
Die Mitgliedschaft im Verein teilt sich in ordentliche, außerordentliche und Fördermitgliedschaft
sowie die Ehrenmitgliedschaft.
3.7
Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die den Verein aktiv unterstützen.
3.8
Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereins
unterstützen, fördern und dem Vorstand in allen Sachfragen als Berater (Beirat) zur Verfügung
stehen wollen. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die sich durch medizinische,
soziale, publizistische, wissenschaftliche oder sonstige Tätigkeiten in der Öffentlichkeit Ansehen
erworben haben. Sie werden vom Vorstand berufen. Sie sind zu allen Mitgliederversammlungen
zu laden, haben dort allerdings kein Stimm- sondern ein Vorschlagsrecht. Auch das Wahlrecht
zum Vorstand und alle übrigen Rechte der ordentlichen Mitglieder stehen ihnen nicht zu.
3.9
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins
unterstützen und durch wirtschaftliche Zuwendungen an den Verein fördern. Sie werden nicht zu
den Mitgliederversammlungen geladen und haben kein Stimmrecht. Auch das Wahlrecht zum
Vorstand und alle übrigen Rechte der ordentlichen Mitglieder stehen ihnen nicht zu.
3.10
Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verein vertretenen Belange verdient
gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können insbesondere an allen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
3.11
Die Voraussetzungen für die aktive Mitarbeit im Kriseninterventionsteam werden vom Vorstand
festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
4.2
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstandes.
4.3
Mitglieder können durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Betrifft der Ausschluss aus dem Verein ein Vorstandsmitglied, so nimmt dieses an der
Beschlussfassung des Vorstandes nicht teil. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
4.4
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Zahlungen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
5.1
Von den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, Mitarbeiter) werden keine
Beiträge erhoben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft als Fördermitglied ist möglich.
5.2
Von den Beratern (außerordentliche Mitglieder) werden keine Beiträge erhoben. Eine
gleichzeitige Mitgliedschaft als Fördermitglied ist möglich.
5.3
Fördermitglieder zahlen bis auf Weiteres einen monatlichen oder jährlichen Betrag, dessen Höhe
sie selbst im Aufnahmeantrag festlegen. Dieser Betrag kann später nach eigenem Ermessen des
Fördermitglieds geändert werden. Von dieser Regelung kann die Mitgliederversammlung
abweichen, die künftig bei Bedarf die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt.
5.4
Für die freiwilligen Zuwendungen von Fördermitgliedern und Sponsoren können (nach
Anerkennung der Gemeinnützigkeit) Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.
§ 6 Schirmherrschaft
6.1
Zur Unterstützung des Vereins und zur Information der Öffentlichkeit über seine Ziele kann eine
herausragende Persönlichkeit gebeten werden, die Schirmherrschaft über den Verein zu
übernehmen.
6.2
Von dem Schirmherrn / der Schirmherrin wird erwartet, dass er / sie sich mit den Zielen des
Vereins identifiziert und sie in der Öffentlichkeit vertritt.
6.3
Ein Schirmherr / eine Schirmherrin ist eine natürliche Person, die bei Annahme der
Schirmherrschaft automatisch die außerordentliche Mitgliedschaft des Vereins erhält.
6.4
Die Tätigkeit als Schirmherr / Schirmherrin des Vereins ist ehrenamtlich. Eine Übernahme von
Aufwendungen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
6.5
Die Schirmherrschaft kann nur einer einzelnen Person übertragen werden. Erst nach deren
Ausscheiden aus dem Verein kann die Schirmherrschaft neu vergeben werden.
6.6
Über die Vergabe der Schirmherrschaft entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag
des Vorstandes.
6.7
Der Schirmherr / die Schirmherrin ist zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den
Mitgliederversammlungen zu laden. Er / sie hat in beiden Fällen uneingeschränktes Rederecht,
jedoch kein Stimmrecht und kein Wahlrecht zum Vorstand.
6.8
Die Schirmherrschaft endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Näheres regelt § 4
(Beendigung der Mitgliedschaft) der Vereinssatzung.
§ 7 Organe des Vereins
7.1
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
8.1
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
8.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten.
8.3
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
8.4
Ergänzend zum Vorstand gibt es 2 Beisitzer.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
9.1
Der Vorstand und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
9.2
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
10.1
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben
und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
10.2
Vorstandssitzungen
Der Vorstand und die Beisitzer fassen seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die
Beisitzer sind stimmberechtigt aber nur in Verbindung mit 2 Vorstandsmitgliedern
entscheidungsberechtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2.Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
10.3
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
10.4
Zahlungen an für den Verein tätige Personen sowie Aufwands- und Kostenerstattungen erfolgen
ausschließlich in angemessener Höhe. Der Verein gilt nicht als Arbeitgeber. Weitere Einzelheiten
können in einer Geschäftsordnung und/oder in einem Honorarvertrag geregelt werden.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
11.1
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl des Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören darf,
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus bisherigen
Aufgaben des Vereins,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
11.2
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme, die sowohl persönlich ausgeübt als auch schriftlich an ein stimmberechtigtes Mitglied
übertragen werden darf.
11.3
Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, möglichst im letzten Quartal, einberufen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
Die Zustellung kann per Briefpost oder auf elektronischem Wege, z.B. per Email erfolgen.
11.4
Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands, Bericht des Kassenprüfers, Entlastung des Vorstands, Wahl des
Vorstands, Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr sowie die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
11.5
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung
des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
11.6
Die Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
11.7
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
11.8
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
11.9
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.
11.10
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
11.11
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
11.12
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung
(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich.
11.13
Wahlen
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
11.14
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu
ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
12.1
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
12.2
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Vorgaben für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13 Kassenprüfer
13.1
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu
wählen.
13.2
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung
und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich
korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
14.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
14.2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende
Vermögen des Vereins an den Malteser Hilfsdienst e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Gesundheitsförderung und
Verbesserung der Situation von psychisch traumatisierten Menschen im Landkreis Wesermarsch
zu verwenden hat.
§ 15 Registergericht
Der Vorstand ist berechtigt, eventuell durch das Registergericht geforderte Änderungen,
Ergänzungen oder Berichtigungen an dieser Satzung zu beschließen.
§ 16 Beschluss der Satzung
Der vorstehende Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 30. Juli 2007
beschlossen und zuletzt in der Jahreshauptversammlung vom 05. Oktober 2020 geändert.
Brake, 20. Oktober 2020